Allgemeine Geschäftsbedingungen der Jagdhaus Spandau Gastronomiebetriebs GmbH
I. Geltungsbereich
1.Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen gelten für die Überlassung von Bankett- und Restauranträumen seitens der Jagdhaus Spandau Gastronomiebetriebs GmbH (im folgenden Auftragnehmer) sowie für das Dienstleistungsangebot (Catering) zur Durchführung von Veranstaltungen und für alle damit zusammenhängenden Lieferungen und Leistungen durch den Auftragnehmer an den Auftraggeber.
2.Die Unter- und Weitervermietung der überlassenen Räume, Flächen oder Vitrinen oder derer anderweitigen Nutzung, als in dem Angebot des Auftraggebers enthalten Zwecks, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
3.Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
II. Vertragsschluss und Zahlungsvereinbarung
1. Sollte nicht bis zum, im Angebot vereinbarten Zeitpunkt, die Anzahlung des dort vereinbarten Betrages von dem Auftraggeber an den Auftragnehmer geleistet werden, ist der Auftragnehmer nicht mehr zur Bereitstellung seiner Leistung verpflichtet und kann seine Kapazitäten anderweitig vergeben.
2. Spätestens, soweit keine abweichende Vereinbarung durch die Parteien getroffen wurde, ist am Tag der Veranstaltung der Restbetrag der vereinbarten Gesamtsumme vor Veranstaltungsbeginn zu leisten. Bei einer Veranstaltung über mehrere Tage ist diese am ersten Tag der Veranstaltung fällig und zu leisten.
III. Rücktritt/Stornierungskosten
1.Für den Fall eines Rücktritts des Auftraggebers von dem Vertrag werden die folgenden Kosten der Gesamtsumme der gebuchten Gesamtleistung dennoch berechnet und fällig:
– ab dem Tag 30 nach der Buchung bis 90 Kalendertage vor dem Veranstaltungstermin in Höhe von 40 %,
– ab dem Tag 89 bis zum 60 Kalendertag in Höhe von 60 %,
– vom 59. bis zum 10. Kalendertag mit in Höhe von 70 %,
– vom 9. bis 5. Kalendertag mit in Höhe von 80 % und
– ab dem 4.Kalendertag mit in Höhe von 90 %
2. Fremdleistungen werden ab deren Auslösung nach I. Ziffer 2. dieser Geschäftsbedingungen zu 100% fällig und im Falle eines Rücktritts zu 100 % weiter berechnet.
3. Für den Fall, dass eine Verlegung des vereinbarten Termins der Leistungserbringung durch den Auftraggeber gewünscht wird sowie die Parteien einen neuen gemeinsamen Termin zur Verlegung dessen finden, erklärt sich der Auftragnehmer bereits jetzt bereit, die geleistete Anzahlung anzurechnen. Bereits erstellte Leistungen des Auftragnehmers, die nicht für den Alternativtermin verwandt werden können, werden zu 100 % dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Für Fremdleistungen gilt dies entsprechend.
4. In dem Fall der Untersagung einer Nutzung oder Durchführung einer Leistung im Außenbereich aufgrund von, für Sachen oder Personen gefährdenden Umweltbedingungen, bleibt die Vergütung der vereinbarten Leistung erhalten.
5. Dem Auftraggeber kann die Entstehung eines geringen Schadens in den unter Ziffern 1.-3. Dies II. dieser Geschäftsbedingungen nachweisen.
6. Für den Fall, dass der Auftraggeber im Einverständnis mit dem Auftragnehmer den Zeitpunkt der Dienstleistungen oder Miete verlegt, ist der Auftragnehmer berechtigt Preisanpassungen vorzunehmen, soweit sie auf einer Verteuerung der, für die Dienstleistung oder Miete maßgeblichen Produkte, zu dem anderen Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Dienstleistung oder Miete basieren und verhältnismäßig sind. Dies sind beispielsweise, jedoch nicht abschließend, Strom- und Heizkosten, Lebensmittel oder auch unerwartete behördliche Anweisungen, die der Auftraggeber nicht zu vertreten hat.
IV. Haftung
1. Der Auftragnehmer haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben für grob fahrlässiges und vorsätzliches Handeln seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Hierbei ist die Haftung der Höhe nach auf den typischerweise bei Rechtsgeschäften der vorliegenden Art entstehenden Schaden begrenzt.
2. Für den Verlust von persönlichen Gegenständen während einzelner Veranstaltungen wird keine Haftung durch den Auftragnehmer übernommen. Es sei denn, der Verlust erfolgt aus grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
3. Von den vorgenannten Haftungsbeschränkungen sind Schäden am Leib und Leben und Gesundheit ausgenommen.
4. Der Auftragnehmer behält sich vor, im Falle von beauftragten Leistungen im Außenbereich die Nutzung bzw. Durchführung bei für Sachen oder Personen gefährdenden Umweltbedingungen zu untersagen.
V. Ausstattung des Auftraggebers
1. Sofern zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer das Mitbringen von eigenen Speisen und Getränken des Auftraggebers vereinbart wurde, haftete der Auftraggeber für derer Einhaltung der Hygienevorschriften. Der Aufragnehmer wird die von dem Auftraggeber mitgebrachten Speisen und Getränke zwei Stunden nach deren Servieren von der Veranstaltung entfernen.
2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen durch den Auftraggeber sowie die Nutzung des Stromnetzes des Auftragnehmers bedarf dessen schriftlicher Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Auftragnehmers gehen zu Lasten des Auftraggebers, soweit der Auftragnehmer diesen nicht zu vertreten hat.
3. Sofern zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer das Mitbringen von eigenen Dekorationsmaterialien durch den Auftraggeber vereinbart wurde, haftet der Auftraggeber für derer Einhaltung von brandschutztechnischen Anforderungen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, von dem Auftraggeber einen behördlichen Nachweis über die Einhaltung zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, ist der Auftragnehmer berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Auftraggebers zu entfernen. Die Aufstellung und Anbringung von eigenen Dekorationsmaterialien sind von dem Auftraggeber vorher mit dem Auftragnehmer abzustimmen.
4. Mitgebrachte Gegenstände des Auftraggebers oder anderer Teilnehmer der Veranstaltung sind nach Ende der Veranstaltung durch den Auftraggeber unverzüglich oder entsprechend einer individuellen Vereinbarung der Parteien durch den Auftraggeber zu entfernen. Unterlässt der Auftraggeber diese Entfernung, ist der Auftragnehmer zur Entfernung und Lagerung zu Lasten des Auftraggebers berechtigt.
VI. Höhere Gewalt
1. Für Ereignisse höherer Gewalt, die dem Auftragnehmer Erbringung seiner vertraglichen Leistung erheblich erschweren oder die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages zeitweilig behindern oder unmöglich machen, haftet der Auftragnehmer nicht.
2. Als höhere Gewalt gelten alle vom Willen und Einfluss der Vertragsparteien unabhängigen Umstände wie Naturkatastrophen, Regierungsmaßnahmen, Behördenentscheidungen, Blockaden, Krieg und andere militärische Konflikte, Mobilmachung, innere Unruhen, Terroranschläge, Streik, Aussperrung und andere Arbeitsunruhen, Beschlagnahme, Embargo, Pandemien, Regierungsmaßnahmen oder Behördenentscheidungen wegen Pandemien oder sonstige Umstände, die unvorhersehbar, schwerwiegend und durch die Vertragsparteien unverschuldet sind und nach Abschluss dieses Vertrages eintreten. Soweit eine der Vertragsparteien durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehindert wird, gilt dies nicht als Vertragsverstoß, und die im Vertrag oder aufgrund des Vertrages festgelegten Fristen werden entsprechend der Dauer des Hindernisses angemessen verlängert.
3. Gleiches gilt, soweit der Auftragnehmer auf die Vorleistung Dritter angewiesen ist, und sich diese verzögert.
4. Jede Vertragspartei wird alles in ihren Kräften stehende unternehmen, was erforderlich und zumutbar ist, um das Ausmaß der Folgen, die durch die höhere Gewalt hervorgerufen worden sind, zu mindern.
5. Die von der höheren Gewalt betroffene Vertragspartei wird der anderen Vertragspartei den Beginn und das Ende des Hindernisses jeweils unverzüglich anzeigen.
VII. Datenschutz, Speicherung, Verarbeitung und Verwendung
1. Der Auftragnehmer beachtet bei der Erhebung, der Nutzung und der Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Auftraggebers die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes und sonstiger einschlägiger gesetzlicher Regeln. Die ihm zugegangenen Daten behandelt er vertraulich. Personendaten werden geheim gehalten, geschützt und ausschließlich zu dem Zweck verwendet, für welche sie bekanntgegeben worden sind. Es werden nur die Informationen und Daten gespeichert und verarbeitet, die zur Vertragsdurchführung notwendig sind.
2. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass der Auftragnehmer sowie die Dritten Informationen an Dritte weitergeben kann, soweit dies für die Erbringung der Leistungen und deren Koordination durch den Auftragnehmer notwendig wird.
3. Der Auftragnehmer wird Dritte ebenfalls zur Einhaltung der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes und sonstiger einschlägiger gesetzlicher Regeln bei der Erhebung, der Nutzung und der Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Auftraggebers anhalten.
VIII. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
1.Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des Vertrages unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Regelung ist durch eine dem Zweck der ursprünglichen Regelung an der nächsten kommenden Regelung zu ersetzen. Entsprechendes gilt im Falle ungewollter Lücken im Vertrag.
2. Anwendbares Recht Anwendbar ist das deutsche Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
IX. Hygienevorschriften Buffet (Auf und Abbau)
1.Sollten Sie eigene Speisen ergänzend zu unserem Angebot mitbringen, verweisen wir auf die Hygienevorschriften und nehmen uns aus jeglicher Haftung, da wir auf den Transport und die Herstellung der mitgebrachten Speisen, keinerlei Einfluss haben.
Alle Speisen werden aufgrund der Hygienevorschriften nach ca. 2 Stunden abgebaut